Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde und dem bisherigen Vollzugsverlauf ist die Frage des Therapiewillens nach wie vor von zentraler Bedeutung. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seit dem Urteil des Bundesgerichts, welches bei ihm eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung festgestellt habe, seien weitere sechs Monate vergangen und es sei nicht gelungen, bei ihm die Einsicht in die Notwendigkeit der stationären Behandlung zu schaffen und seine Motivation zu wecken. Er sei überhaupt nicht motiviert, weshalb ein neues Gutachten betreffend Therapiewilligkeit das Verfahren nur unnötig verlängern würde.