Bern SK 15 124 vom 7. Juni 2017, S. 37; Akten BVD, Band II, pag. 728). Das Obergericht bejahte dies in der Folge. Die Anordnung der stationären Massnahme wurde auch vom Bundesgericht geschützt. Zu prüfen bleibt, ob sich diese Ausgangslage seither geändert hat. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde und dem bisherigen Vollzugsverlauf ist die Frage des Therapiewillens nach wie vor von zentraler Bedeutung.