Gleichzeitig erscheine aber weder eine ambulante Massnahme, noch eine stationäre Suchtbehandlung der hohen Rückfallgefahr und damit dem Zweck einer Massnahme – der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit – ausreichend Rechnung zu tragen. Fraglich bleibe, ob die grundsätzlich auf die Behandlung der Abhängigkeitsund Persönlichkeitsproblematik zugeschnittene stationäre psychotherapeutische Massnahme auch gegen den Willen des Beschwerdeführers und den damit verbundenen, von den Gutachtern als gering erachteten Erfolgsaussichten angeordnet werden dürfe bzw. angeordnet werden könne (Urteil des Obergerichts des Kantons