59 StGB als gering einschätzten. Gleichzeitig erscheine aber weder eine ambulante Massnahme, noch eine stationäre Suchtbehandlung der hohen Rückfallgefahr und damit dem Zweck einer Massnahme – der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit – ausreichend Rechnung zu tragen.