2672). Da die Suchttherapie nicht darauf angelegt ist, auch die für eine Verbesserung der Legalprognose zentralen Persönlichkeitsstörungen zu behandeln, erscheint sie mit Blick auf den Massnahmezweck nicht geeignet. Das Gutachten ist in diesen Punkten widersprüchlich (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 124 vom 7. Juni 2017, S. 34; Akten BVD, Band II, pag. 725). Das Obergericht des Kantons Bern hielt im vorerwähnten Urteil fest, dass die Gutachter die Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB als gering einschätzten.