Aus dem Ergänzungsbericht zum Gutachten vom 14. Dezember 2018 geht aber auch hervor, dass lediglich die Behandlung der Abhängigkeitserkrankung aus gutachterlicher Sicht nicht geeignet sei, die Rückfallgefahr für erneute einschlägige Delikte ausreichend zu minimieren. Da sich diese komorbid auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers entwickelt habe, sei es für die Kriminalprognose von entscheidender Bedeutung, vor allem die problematischen Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine günstige Legalprognose nachhaltig zu beeinflussen (Akten BVD, Band II, pag. 2672).