60 StGB in einem abstinenzorientierten, hochstrukturierten und gesicherten Rahmen, sofern der Beschwerdeführer Bereitschaft dafür zeigen sollte (Akten BVD, Band II, pag. 2642). Aus dem Ergänzungsbericht zum Gutachten vom 14. Dezember 2018 geht aber auch hervor, dass lediglich die Behandlung der Abhängigkeitserkrankung aus gutachterlicher Sicht nicht geeignet sei, die Rückfallgefahr für erneute einschlägige Delikte ausreichend zu minimieren.