7 2. 2.1 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten der Luzerner Psychiatrie wird ausgeführt, dass eine ambulante Therapie nach Art. 63 StGB aus psychiatrischer Sicht vollzugsbegleitend oder bei vorherigem Strafvollzug möglich sei. Vorzuziehen wäre eine stationäre Therapie nach Art. 60 StGB in einem abstinenzorientierten, hochstrukturierten und gesicherten Rahmen, sofern der Beschwerdeführer Bereitschaft dafür zeigen sollte (Akten BVD, Band II, pag. 2642).