(Akten Regionalgericht PEN 18 127, pag. 46 ff.). Jedoch ist strittig – wie bereits im Zusammenhang mit der Anordnung der Massnahme – ob eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet und verhältnismässig ist, dies insbesondere mit Blick auf die Therapiewilligkeit und Motivation des Beschwerdeführers sowie das aktuelle Vollzugssetting. V. Eignung