6 der Suchterkrankung aufgenommen habe (Akten BVD, Band II, pag. 2674 f.) Mit Blick darauf ist das Vorliegen einer psychischen Störung, mit der die begangenen Straftaten in direkten Zusammenhang stehen, zu bejahen. Ebenso eine hohe Rückfallgefahr für Gewalttaten.