5 Freiheit unter dem Titel Massnahmenvollzug entzogen wurde. Die Massnahme wurde zudem rechtskräftig und vollstreckbar angeordnet. Die fehlende Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers bzw. der Umstand, dass er sich grösstenteils in einer Strafvollzugsanstalt befunden hat, ändert am Beginn der Massnahme nichts. Auf diese Punkte ist bei der materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der Geeignetheit der Massnahme einzugehen. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet. IV. Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 4 StGB