Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon wird im Rahmen der Prüfung der Verlängerung der Massnahme ohnehin beurteilt, ob die Voraussetzungen der Massnahme noch gegeben sind. Dabei werden auch die in Art. 62d Abs. 1 StGB genannten Kriterien miteinbezogen. Eine vorgängige Kontrolle, ob die Massnahme zwingend aufgehoben werden muss, macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Wesentlich ist, dass dem Beschwerdeführer ab dem 2. Oktober 2012 die