Anders als beispielweise in Art. 59 StGB sieht der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang denn auch keine gerichtliche Zuständigkeit vor. Eine solche Zuständigkeit lässt sich auch nicht mit den Argumenten in der Replik herleiten, wonach der Verlängerungsantrag der Vollzugsbehörden einen negativen Entscheid betreffend Aufhebung der Massnahme enthalte und das Gericht deshalb auch prüfen müsse, ob die Vollzugsbehörden zu Recht davon ausgegangen seien, die Massnahme sei nicht aussichtslos. Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.