2. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Bei dieser zuständigen Behörde handelt sich gemäss Art. 69 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) um die Vollzugsbehörde. Entscheide im Zusammenhang mit der Aufhebung der stationären Massnahme werden damit nicht durch ein Gericht getroffen. Anders als beispielweise in Art.