Das ergebe sich auch aus Art. 56 StGB. Wenn das Gericht über eine Verlängerung der Massnahme entscheide, müsse es zwingend auch prüfen, ob die Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 56 StGB bestehen. Der Entscheid müsse aufgehoben und dem Regionalgericht zurückgewiesen werden. Die Massnahme habe seit über fünf Jahren nie begonnen. Das sei der klare Beweis, dass die Durchführung aussichtslos sei. Eine Entlassung habe zwingend gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB zu erfolgen. Ob eine Gefährdung bestehe, sei bei dieser Ausgangslage nicht massgebend.