1. Der Beschwerdeführer macht eine materielle Rechtsverweigerung geltend. Das Gericht habe sich geweigert, eine Aufhebung gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen. Falls die in diesem Artikel genannten Konditionen erfüllt seien, müsse jede Behörde, die sich in irgendeiner Weise und zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Massnahme nach Art. 59 StGB befasse, diese zwingend aufheben. Es sei erst dann über eine Verlängerung zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen in Art. 62c Abs. 1 StGB vorlägen. Das ergebe sich auch aus Art.