Zudem sind die Verfahrenskosten im entsprechenden Umfang dem Staat aufzuerlegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Haft sei ab dem 24. Juli 2018 unrechtmässig, wird auf die Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vom 6. September 2018 (Abweisung Haftentlassungsgesuch) sowie die Ausführungen in diesem Beschluss verwiesen. III. Rechtsverweigerung