4 Materielle Haftgründe lagen vor. Da die Reststrafe bis am 24. Juli 2018 lief, steht für diesen Zeitraum auch keine Entschädigung nach Art. 431 StPO im Raum. Dem vorübergehenden Fehlen eines Hafttitels wird insofern Genüge getan, als dies im Dispositiv festgestellt wird. Zudem sind die Verfahrenskosten im entsprechenden Umfang dem Staat aufzuerlegen.