2018. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.5 ist auch dann Sicherheitshaft anzuordnen, wenn der mit dem Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug die Dauer der angeordneten Freiheitsstrafe noch nicht erreicht hat. Wie bereits im Beschluss BK 18 116 vom 12. April 2018 ausgeführt, begründet daher auch die Reststrafe, die bis zum 24. Juli 2018 dauerte, keinen Hafttitel. Der Beschwerdeführer befand sich damit vorübergehend ohne formellen Titel in Haft. Das führt aber nicht zur Haftentlassung. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Hafttitels bis zum 24. Juli 2018 denn auch gar nicht.