Zu prüfen bleibt, welche Folgen mit dem aufgrund des nicht rechtzeitig ergangenen Entscheides vorübergehend fehlenden Hafttitels verbunden sind. Spätestens ab dem 18. Januar 2018 (Bestätigung der Anordnung der Massnahme durch das Bundesgericht) befand sich der Beschwerdeführer nicht mehr im vorzeitigen Massnahmevollzug. Da Freiheitsentzug nicht nachträglich und rückwirkend angeordnet werden kann, begründet auch die Anordnung der Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht am 18. April 2018 keinen Hafttitel ab dem 2. Oktober 2017, sondern erst ab dem 18. April 2018.