Es ist überspitzt formalistisch, bei dieser Ausgangslage von einem verspäteten Antrag der BVD auszugehen. Eine Verlängerung der Massnahme nach unbenütztem Zeitablauf ist daher möglich (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.5 und 1.7 sowie 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2.2 f., 2.6 und E. 3 ff. auch zum Folgenden). Zu prüfen bleibt, welche Folgen mit dem aufgrund des nicht rechtzeitig ergangenen Entscheides vorübergehend fehlenden Hafttitels verbunden sind.