2. Vorliegend stellten die BVD bereits am 11. Juli 2017 und damit vor Ablauf der Massnahme einen Antrag auf vorsorgliche Verlängerung. Aufgrund des immer noch hängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesgericht trat das Regionalgericht nicht darauf an, dies obwohl es mit Blick auf Art. 437 Abs. 4 StPO von der Rechtskraft des Urteils hätte ausgehen können. Dies führte dazu, dass nicht rechtzeitig über die Verlängerung der Massnahme entschieden werden konnte. Es ist überspitzt formalistisch, bei dieser Ausgangslage von einem verspäteten Antrag der BVD auszugehen.