Die BVD kannten zu diesem Zeitpunkt die unterschiedliche Rechtsprechung zur Berechnung der Massnahmendauer. Sie führten auch aus, dass es mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxispräzisierung in BGE 142 IV 105 fraglich erscheine, ob im vorliegenden Fall nicht auch bereits die gesamte Dauer des Freiheitsentzugs nach Antritt des (nur äusserst kurze Zeit andauernden) vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Dauer der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB anzurechnen sei. Trotzdem versäumten es die BVD, einen in jedem Fall rechtzeitigen Antrag zu stellen.