59 Abs. 4 StGB auch ohne Aufhebungsbeschluss abgelaufen sei. Ein nach diesem Zeitpunkt gestellter Verlängerungsantrag der Vollzugsbehörden sei verspätet und eine Massnahmeverlängerung nicht mehr möglich. Diesem Beschluss lag aber eine andere Ausgangslage zugrunde. Die BVD kannten zu diesem Zeitpunkt die unterschiedliche Rechtsprechung zur Berechnung der Massnahmendauer.