1. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer begann die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) am 2. Oktober 2012 (vorzeitiger Massnahmenantritt) und war damit vor dem Verlängerungsentscheid des Regionalgerichts abgelaufen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018). Die Beschwerdekammer entschied in ihrem Beschluss BK 16 342 vom 9. Dezember 2016, dass eine stationäre Massnahme nach Erreichen der Höchstfrist in Art. 59 Abs. 4 StGB auch ohne Aufhebungsbeschluss abgelaufen sei.