Massnahme am 1. Oktober 2017 ab (Fristbeginn ab vorzeitigem Eintritt in die Massnahme). Das Zwangsmassnahmengericht hätte die Anordnung der Sicherheitshaft daher nicht mit dem Argument, die Massnahme laufe noch, verweigern dürfen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (E. 16). Am 18. April 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft per 2. Oktober 2017 an und befristete diese bis zum 1. Juni 2018 (Akten Regionalgericht PEN 18 127, pag.