Das Zwangsmassnahmengericht trat am 15. März 2018 nicht auf diesen Antrag ein. Es kam zum Schluss, dass die Massnahme immer noch laufe und es daher keinen Anlass für die Anordnung von Sicherheitshaft gebe. Die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer gut (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018 E. 15 f.). Gemäss Berechnung der Beschwerdekammer lief die stationäre Massnahme am 1. Oktober 2017 ab (Fristbeginn ab vorzeitigem Eintritt in die Massnahme).