Weiter hielt es fest, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug nur so lange gerechtfertigt sein könne, als die Haftvoraussetzungen gegeben seien. Zur Prüfung der Haftvoraussetzungen sei die Verfahrensleitung, in casu das Obergericht des Kantons Bern, zuständig. Eine nicht rechtskräftige stationäre Massnahme zu verlängern, sei jedoch nicht angängig. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 18. Januar 2018 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017 (SK 15 124) erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (6B_1287/2017).