59 StGB an. Weiter stellte es fest, dass die Massnahme am 2. Oktober 2012 angetreten worden sei (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 124 vom 7. Juni 2017). Am 11. Juli 2017 stellten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) beim Regionalgericht Antrag auf vorsorgliche Verlängerung der Massnahme. Das Regionalgericht trat nicht darauf ein. Es fehle an einem rechtskräftigen Sachurteil, womit ein Verfahrenshindernis bestehe. Weiter hielt es fest, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug nur so lange gerechtfertigt sein könne, als die Haftvoraussetzungen gegeben seien.