2 am 24. Juni 2014 (SK 13 367). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 8. April 2015 teilweise gut (Urteil 6B_884/2014). Es hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht des Kantons Bern ordnete erneut eine Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren sowie eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.