Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 20. Juli 2018 an den gestellten Anträgen fest. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 25. Juli 2018 eine Duplik ein. Sie hielt ebenfalls an den gestellten Anträgen fest.