Er beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben und die Verlängerung um fünf Jahre abzulehnen, alle Kosten, inkl. Honorar der amtlichen Verteidigung seien vom Kanton zu tragen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin zu ernennen. Am 2. Juli 2018 verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, dass die vorinstanzlich gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.