1. Am 12. Juni 2018 verlängerte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) die gegen den Verurteilten angeordnete stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um fünf Jahre, rückwirkend ab 2. Oktober 2017 (Ziffer 1). Am 22. Juni 2018 reichte der Verurteilte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben und die Verlängerung um fünf Jahre abzulehnen, alle Kosten, inkl. Honorar der amtlichen Verteidigung seien vom Kanton zu tragen.