6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verteidiger des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung für den Verteidigungsaufwand auszurichten. Diese wird von der Beschwerdekammer ausgerichtet und auf pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben.