5. Die (bisherige) Einsetzung der amtlichen Rechtsbeiständin gilt auch für das Beschwerdeverfahren, sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Fürsprecherin D.________ gegenstandslos ist. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs und der Aufhebung der Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin wird Fürsprecherin D.________ aufgefordert, ihre Kostennote innert 10 Tagen einzureichen. Das amtliche Honorar wird anschliessend mit separater Verfügung bestimmt.