Im strafrechtlichen Kontext geht es dabei um Fälle, in welchen die Opferrechte des Minderjährigen im Strafverfahren gegen die Eltern oder einen Elternteil gewahrt werden sollen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, N. 41 zu Art. 306 ZGB; SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, N. 5 zu Art. 306 ZGB). Vorliegend handelt es sich nicht um eine solche Konstellation, sodass es zur Interessenwahrung der Privatklägerin ausreicht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, für die Privatklägerin einen anderen amtlichen Rechtsbeistand zu bestimmen.