75 Abs. 2 StPO sei die KESB über das Strafverfahren zu orientieren mit dem Hinweis auf die bestehende Erforderlichkeit von Massnahmen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 392 Ziff. 2 ZGB. Art. 306 Abs. 2 ZGB sieht die Ernennung eines Beistandes vor für den Fall, dass die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Im strafrechtlichen Kontext geht es dabei um Fälle, in welchen die Opferrechte des Minderjährigen im Strafverfahren gegen die Eltern oder einen Elternteil gewahrt werden sollen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art.