6 mit Blick auf das ambivalente Verhalten der jugendlichen Privatklägerin durch einen Wechsel der Rechtsbeiständin entgegengetreten werden. 4.5 Die Beschwerde ist bezüglich des Rechtsbegehrens 1 gutzuheissen und die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 13. Juni 2018 aufzuheben. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer soweit er verlangt, gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO sei die KESB über das Strafverfahren zu orientieren mit dem Hinweis auf die bestehende Erforderlichkeit von Massnahmen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB i.V.m.