Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in seiner Replik (Ziff. 1.7). Auch unter diesem Aspekt scheint es notwendig, der Privatklägerin eine amtliche Anwältin beizuordnen, die ihr unabhängig von ihren Eltern und der restlichen Familie sowie losgelöst von entsprechenden, früheren Instruktionen zur Seite steht. Gestützt auf das soeben Ausgeführte scheint es der Beschwerdekammer mehr als bloss theoretisch möglich, dass die Privatklägerin von ihrer aktuellen Einigkeit mit ihren Eltern wieder abrücken könnte.