Der Beschwerdeführer ist Cousin der Privatklägerin, Neffe des Vaters der Privatklägerin sowie «Göttibueb» der Mutter der Privatklägerin. Der Beschwerdeführer schilderte dementsprechend in seiner Einvernahme, wie es zu Aussprachen mit der ganzen Familie (Onkel, Eltern, Grosseltern) gekommen ist (Einvernahme vom 12. Dezember 2017, S. 8 Z. 339 ff.). Aus dem vom Vater der Privatklägerin erstellten Protokoll geht zudem hervor, dass der Umstand der nahen Verwandtschaft zu weiteren Komplikationen, Enttäuschungen und Verletzungen geführt hat. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Ausführungen von Rechtsanwalt B._____