Rechtsanwalt B.________ zeigt in seiner Replik verschiedene mögliche Problemfelder auf (Zivilklage, Kontakt- und Rayonverbot, etc.). Dass die Interessen der Privatklägerin, welche nach eigenen Aussagen eine Liebesbeziehung zum Beschwerdeführer geführt hat, und die Interessen der Eltern dabei möglicherweise in naher Zukunft wieder voneinander abweichen können, kann nach dem Gesagten nicht ausgeschlossen werden. - Hinzu kommt der Umstand, dass weitere familiäre Verstrickungen vorliegen. Der Beschwerdeführer ist Cousin der Privatklägerin, Neffe des Vaters der Privatklägerin sowie «Göttibueb» der Mutter der Privatklägerin.