Auch wenn die Privatklägerin heute der Meinung zu sein scheint, der Beschwerdeführer sei für das Vorgefallene zu bestrafen und er schulde ihr hierfür eine Genugtuung, ist durchaus denkbar, dass sie dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr will, von ihrer Auffassung abrückt und dass sie eine Dritt- oder Mittelposition einnehmen könnte. Die Billigung des Vorgehens ihrer Eltern durch die Privatklägerin kann – insbesondere auch mit Blick auf ihr jugendliches Alter bzw. ihr pubertäres Verhalten – jederzeit wieder ändern. Rechtsanwalt B.__