Anlässlich ihrer Einvernahme – dieser Eindruck entstand offenbar auch bei der Generalstaatsanwaltschaft – schien die Privatklägerin zudem kaum daran interessiert, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Parteirechte auszuüben. Sie schilderte, sie sei damals mit allem überfordert gewesen, mit der Schule, den Eltern und sonst vielem, sie sei deswe-