nommen werden – nicht immer einig mit ihren Eltern, was ihre Beziehung zum Beschwerdeführer angeht. Die Anzeige gegen den Beschwerdeführer wurde ohne das Wissen der Privatklägerin eingereicht. Ihre Eltern befürchteten, sie könnte ihn warnen und so verhindern, dass belastende Beweismittel sichergestellt werden könnten. Anlässlich ihrer Einvernahme – dieser Eindruck entstand offenbar auch bei der Generalstaatsanwaltschaft – schien die Privatklägerin zudem kaum daran interessiert, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Parteirechte auszuüben.