Zudem scheint sie sich im Schreiben vom 6. Juli 2018 (dieses Schreiben fehlt in den Akten der Beschwerdekammer, offenbar wurde es der Stellungnahme der Privatklägerin versehentlich nicht beigelegt) dahingehend zu äussern, dass sie das Verhalten ihrer Eltern billigt und dass sie die Bestrafung des Beschwerdeführers wünscht. Dennoch kommt die Kammer aus nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass es mit Blick auf die vorliegend sehr spezielle Konstellation angezeigt ist, der Privatklägerin eine andere amtliche Anwältin beizuordnen: - Die Privatklägerin war – dies kann den vorliegenden Akten zweifelsfrei ent-