Als Ausgleich für die erlittene Unbill solle die Privatklägerin eine angemessene Genugtuung bekommen. 4.4 Zwar liegt zum heutigen Zeitpunkt eine von der Privatklägerin an Fürsprecherin D.________ ausgestellte Vollmacht vor. Zudem scheint sie sich im Schreiben vom 6. Juli 2018 (dieses Schreiben fehlt in den Akten der Beschwerdekammer, offenbar wurde es der Stellungnahme der Privatklägerin versehentlich nicht beigelegt) dahingehend zu äussern, dass sie das Verhalten ihrer Eltern billigt und dass sie die Bestrafung des Beschwerdeführers wünscht.