4.3 Fürsprecherin D.________ führt in ihrer Stellungnahme aus, vorliegend sei weder im Straf- noch im Zivilpunkt eine Interessenkollision zwischen der Privatklägerin und ihren Eltern auszumachen. Diese würden die gleichen Interessen verfolgen. Beide würden wollen, dass der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt werde und der Beschwerdeführer für das gerade stehen müsse, was ihm gestützt auf das Beweisergebnis angelastet werden könne. Als Ausgleich für die erlittene Unbill solle die Privatklägerin eine angemessene Genugtuung bekommen.