Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 wurde der Privatklägerin nun jene Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, welche bisher die soeben zitierten Ansichten der Eltern vertreten hat. Es stellt sich mithin die Frage, ob Fürsprecherin D.________ dennoch die Interessen der Privatklägerin vollumfänglich wahren kann oder ob allenfalls ein Konflikt entstehen könnte mit den Interessen der Eltern der Privatklägerin, welche Fürsprecherin D.________ ebenfalls zu wahren hat. 4.3 Fürsprecherin D.__