Für die Durchsetzung ihrer Interessen haben sie sich an Fürsprecherin D.________ gewandt. Unbesehen von der Frage, ob die Eltern der Privatklägerin selber als Privatkläger im Strafverfahren auftreten wollen und können (die Klärung dieser Frage ist nicht Verfahrensgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren), steht für die Kammer damit fest, dass die Eltern der Privatklägerin Fürsprecherin D.________ (auch) für sich selber und persönlich mandatiert haben. Im Übrigen scheint auch Fürsprecherin D.______