4. 4.1 Die Eltern der Privatklägerin, handelnd für ihre Tochter, vertreten durch Fürsprecherin D.________, reichten am 5. Dezember 2017 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer ein. Nebst der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, ev. sexueller Nötigung, ev. Vergewaltigung beantragten sie, dem Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung ein Annährungsverbot/Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot aufzuerlegen, sodass er sich «der Familie der Strafantragsteller/Privatkläger und insbesondere der Tochter C.________» nicht mehr annähern bzw. nicht mit ihnen in Kontakt treten könne.